JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 02.05.2007, Aktenzeichen: 4 U 2528/06
| Leitsatz: | 1) Die Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger angegebene Konto hat keine Erfüllungswirkung. Der Schuldner kann einem erneuten Zahlungsverlangen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegenhalten, wenn mit der Überweisung Schulden des Gläubigers getilgt wurden. 2) Der Gläubiger kann eine Gutschrift auf ein Konto, auf das die Überweisung nicht bewirkt werden sollte, nicht zurückweisen, wenn er auf die Zahlung einen Anspruch hatte und durch die Überweisung ein Sollstand auf dem Konto vermindert wurde. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 362, BGB §§ 676f, BGB § 812, |
| Verfahrensgang: | BGH, III ZR 166/07 vom 28.02.2008 LG Amberg, 21 O 222/06 vom 28.09.2006 |
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