JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 13 W 3971/04
| Leitsatz: | 1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat. 2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 101, ZPO § 98, ZPO § 70, ZPO § 295, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 1 O 5647/03 vom 06.10.2004 |
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