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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 13 W 3971/04 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 13 W 3971/04

Beschluss vom 30.11.2004


Leitsatz:1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat.

2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 101, ZPO § 98, ZPO § 70, ZPO § 295,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 1 O 5647/03 vom 06.10.2004

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