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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 60/06 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 60/06

Beschluss vom 30.08.2006


Leitsatz:1. Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von EUR 14.000) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind, und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.

2. Bei der (sonstigen) Strafzumessung darf das Tatgericht nur dann, wenn angesichts eines verhältnismäßig geringen Werts auszuschließen ist, dass die Einziehung die Zumessung beeinflussen kann, auf die Erörterung verzichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einziehung als Nebenstrafe bei der Bemessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Ist aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, genügt die Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung letzterer.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 46 Abs. 1 Satz 2, StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1, StGB § 74 b Abs. 1,

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