JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 191/06
| Leitsatz: | 1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass eine Geldstrafe, die 90 Tagessätze überschreitet, in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§§ 4 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 a BZRG), und dass dieser Umstand die beruflichen Chancen eines jungen Menschen, der gerade erst am Beginn seines Berufsweges steht, erheblich beeinträchtigen kann. 2. Die Nichtberücksichtigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel der Rechtsfolgenbemessung dar. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 46 Abs. 1 Satz 2, |
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