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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 30.04.2002, Aktenzeichen: 4 W 1019/02 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 1019/02

Beschluss vom 30.04.2002


Leitsatz:Meint eine Partei, dem schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen stichhaltige Anhaltspunkte für die Besorgnis seiner Befangenheit entnehmen zu können, so muss sie die Ablehnungsgründe unverzüglich geltend machen. Sie darf nicht erst abwarten, ob der Sachverständige im Rahmen eines. Ergänzungsgutachtens die Zweifel an seiner Unbefangenheit möglicherweise doch noch ausräumt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 406,
Stichworte:verspätete Ablehnung eines Sachverständigen,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 12 O 3353/97 vom 18.02.2002

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