JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 222/06
| Leitsatz: | Ein Ordnungsgeldbeschluß dient in erster Linie der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Er ist daher in der Sitzung über die Sache zu verkünden, in der die Störung geschieht. Nach dem Ende der Sitzung und dem Aufruf der nächsten Sache kann er nicht mehr verkündet werden, weil dadurch die Zweckbestimmung nicht mehr erreicht werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 178, |
| Verfahrensgang: | AG Nürnberg 45 Cs 209 Js 17243/05 vom 22.12.2005 |
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