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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 3713/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3713/01

Beschluss vom 29.11.2001


Leitsatz:1. Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist auch dann verbindlich, wenn sie mit der Erfolglosigkeit einer Klageerweiterung begründet wird, die der Kläger zwar ursprünglich eingereicht, aber noch vor Antragstellung zurückgenommen hatte.

2. Befaßt sich der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei in der Zeit zwischen Zustellung einer Klageerweiterung und deren Rücknahme mit dem erweiterten Antrag, ohne daß dies aber nach außen sichtbar geworden ist, so steht ihm (nur) eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO zu.

3. Fällt aus dem einen Teil des Streitwerts eine volle, aus dem anderen nur eine halbe Prozeßgebühr an, so wird die dem Rechtsanwalt zustehende Gesamt-Prozeßgebühr der Höhe nach auf eine volle Prozeßgebühr aus dem Gesamt-Streitwert begrenzt.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91, BRAGO § 31, BRAGO § 32,
Stichworte:Prozeßgebühr für Gegenanwalt zwischen Zustellung und Rücknahme einer Klageerweiterung,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 4 O 8197/00

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