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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 5 W 506/08 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 W 506/08

Beschluss vom 29.05.2008


Leitsatz:1. § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlaubt zumindest dann die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren mit dem Ziel, einen ärztlichen Behandlungsfehler festzustellen, wenn es um die Frage geht, ob die eingesetzte Hüftgelenksprothese hinreichend an die körperlichen Besonderheiten der Patientin angepasst war.

2. § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lässt in einem solchen Fall auch eine Beweisaufnahme darüber zu, welche Maßnahmen ggf. geeignet und erforderlich sind, um die Folge des so festgestellten Fehlers, ein häufiges Herausspringen des Hüftgelenks zu beheben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 485,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth, 4 OH 11401/07 vom 06.02.2008

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