JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 28.07.2005, Aktenzeichen: 13 U 896/05
| Leitsatz: | Auch wenn der zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilte Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten erfolgreich durchgeführt hat, ist seine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage dann unbegründet, wenn der Auftraggeber den Mängelbeseitigungsarbeiten durch ihn nicht zugestimmt hat und deren Erfolg (ganz oder teilweise, zu Recht oder zu Unrecht) in Abrede stellt. In diesem Fall ist erst bei der Abrechnung des Vorschusses unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der vom Auftraggeber aufgewandten Kosten zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 634 Nr. 2, BGB § 637, VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2, ZPO § 767, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 1 O 2029/02 vom 18.04.2005 |
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