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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 13 W 1304/02 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 13 W 1304/02

Beschluss vom 28.05.2002


Leitsatz:Haben die Parteien in einem Prozeßvergleich die Verteilung der Kosten einschließlich, derjenigen eines selbständigen Beweisverfahrens der Entscheidung des Gerichts gemäß § 91a ZPO unterstellt, und hebt dieses die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung gegeneinander auf, der Verfahrensausgang sei nicht anzusehen gewesen, so ist von der Absicht des Gerichts auszugehen, jeder Partei, auch die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 485, ZPO §§ 91 ff.,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 9 O 567/01 vom 06.03.2002

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