JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 28.03.2001, Aktenzeichen: 4 W 578/01
| Leitsatz: | 1. Auch beim Kauf einer Altbauwohnung (hier: Einzelwohnung eines vom Verkäufer erst noch grundlegend zu sanierenden Anwesens) kann es für den beurkundenden Notar geboten sein, die mögliche Notwendigkeit einer Baugenehmigung ins Auge zu fassen und bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. 2. Versäumt es der Notar pflichtwidrig, das Vorliegen einer Baugenehmigung als Fälligkeitsvoraussetzung in den Kaufvertrag aufzunehmen, und leistet der Käufer darauf hin Teilzahlungen, die er andernfalls wegen Fehlens der Baugenehmigung nicht geleistet hätte, dann hat der Notar den Schaden zu ersetzen, den der Käufer dadurch erleidet, daß sich die Vorausleistungen wegen Insolvenz des Verkäufers als nutzlos erweisen. 3. Zur Zurechenbarkeit eines Schadens (Schutzzweck der verletzten Norm; Reserveursache; rechtmäßiges Alternativverhalten) |
| Rechtsgebiete: | BGB, MaBV |
| Vorschriften: | BGB § 249, MaBV § 3, MaBV § 12, |
| Stichworte: | Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung eines Notars für Schaden, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 4 O 5157/00 |
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