JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 27.11.2003, Aktenzeichen: Ws 1267/03
| Leitsatz: | 1. Bei Anhaltung eines in fremder Sprache verfaßten Briefes der Ehefrau des Strafgefangenen sind Feststellungen erforderlich, ob die Absenderin nicht der deutschen Sprache mächtig ist und der Strafgefangene diese fremde Sprache lesen kann. 2. Trifft dies zu, ist zu berücksichtigen, daß der den familiären Kontakt betreffende Briefverkehr Art. 6 I GG berührt. 3. Eine davon zu unterscheidende Frage betrifft die Notwendigkeit der Übersetzung des fremdsprachigen Briefes und der Kostentragung. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG Amberg 2 StVK 408/03 vom 01.10.2003 |
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