JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 3273/01
| Leitsatz: | Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch einen am Sitz des entfernten Prozeßgerichts ansässigen Unterbevollmächtigten, können in Höhe einer (fiktiven) Ratsgebühr - zuzüglich Kosten einer (fiktiven) Informationsreise der Partei - erstattungsfähig sein, wenn sich die auswärts wohnende Partei aus vertretbaren Gründen zunächst an einen ortsansässigen Rechtsanwalt gewandt und ihn sodann zum Hauptbevollmächtigten bestellt hatte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Stichworte: | (Teil-) Kostenerstattung für Unterbevollmächtigten, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 4 O 2377/01 |
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