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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 4 W 3273/01 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3273/01

Beschluss vom 26.11.2001


Leitsatz:Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch einen am Sitz des entfernten Prozeßgerichts ansässigen Unterbevollmächtigten, können in Höhe einer (fiktiven) Ratsgebühr - zuzüglich Kosten einer (fiktiven) Informationsreise der Partei - erstattungsfähig sein, wenn sich die auswärts wohnende Partei aus vertretbaren Gründen zunächst an einen ortsansässigen Rechtsanwalt gewandt und ihn sodann zum Hauptbevollmächtigten bestellt hatte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Stichworte:(Teil-) Kostenerstattung für Unterbevollmächtigten,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 4 O 2377/01

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