JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 26.10.2001, Aktenzeichen: 7 WF 3620/01
| Leitsatz: | Die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Klage - und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 645 ff ZPO - ist jedenfalls dann nicht mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner sich vorprozessual auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat und deshalb in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren mit einer Überleitung in ein streitiges Verfahren zu rechnen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | AG Schwabach 2 F 875/01 |
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