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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 26.08.2002, Aktenzeichen: 4 W 2125/02 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 2125/02

Beschluss vom 26.08.2002


Leitsatz:1) Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat - vom Ausnahmefall des § 11 StrEG abgesehen - nur der frühere Beschuldigte selbst nicht aber ein Drittgeschädigter.

2) Entschädigung steht dem Beschuldigten nur insoweit zu als er durch die Strafverfolgungsmaßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde; einen bloßen "Reflexschaden", als Folge einer Maßnahme gegen Dritte bekommt er nicht ersetzt.

3) Wird durch eine Strafverfolgungsmaßnahme eine GmbH geschädigt, deren Alleingesellschafter der Beschuldigte ist, so kommt ein eigener Anspruch des entschädigungsberechtigten Beschuldigten ("gesellschafterfreundlicher Durchgriff") nur darin in Betracht, wenn die Maßnahme dessen eigenen Rechte nicht jedoch schon dann, wenn sie allein Rechte der Gesellschaft beeinträchtigt hatte (hier: Beschlagnahme von GmbH-Eigentum).

4) Im gerichtlichen Verfahren nach § 13 StrEG kann der Berechtigte nur solche Ansprüche geltend machen, die er bereits im vorgeschalteten Justizverwaltungsverfahren angemeldet hatte.
Rechtsgebiete:StrEG
Vorschriften:StrEG § 2, StrEG § 10, StrEG § 13,
Stichworte:Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, Drittschaden,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 4 O 3139/02 vom 29.04.2002

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