JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 150/05
| Leitsatz: | 1. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nicht, daß die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. 2. a) Bei der gem. § 47 Abs. 1 StGB notwendigen Gesamtbetrachtung von Handlungs- und Erfolgsunwert kann ein Weniger an Erfolgsunrecht (Beutewert) durch ein Mehr an Handlungsunrecht (Neigung zu einschlägigen Taten, Nichtbeachtung diverser einschlägiger Strafen, Tatbegehung in laufender Bewährungszeit kurz nach letzter Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Tat) ausgeglichen werden. b) Ein zwingender Ausschluss der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen in Fällen der im Gesetz nicht erwähnten Fallgrupe des Diebstahls "absolut geringwertiger Sachen" trägt diesen - auch von Verfassungs wegen gebotenen - Differenzierungen nicht ausreichend Rechnung (Anschluss an BayObLG NJW 2003, 2926). |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB 47 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg Fürth vom 19.04.2005 |
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