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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 25.09.2001, Aktenzeichen: 5 W 2891/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 W 2891/01

Beschluss vom 25.09.2001


Leitsatz:Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht, muß er klarstellen, ob er im Namen und mit Einverständnis der Partei handelt; geht dies aus der Vollmacht bzw. dem Auftrag nicht klar hervor, ist der Unterbevollmächtigte nur Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten ohne eigene Honoraransprüche gegen dessen Mandanten.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91, BRAGO § 53,
Verfahrensgang:LG Regensburg 4 O 51/01

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