JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 25.01.2002, Aktenzeichen: 10 WF 4230/01
| Leitsatz: | Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen. Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts - unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag - nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | AG Schwandorf 1 F 729/01 |
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