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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 25.01.2002, Aktenzeichen: 10 WF 4230/01 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 4230/01

Beschluss vom 25.01.2002


Leitsatz:Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen.

Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts - unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag - nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93, ZPO § 114,
Verfahrensgang:AG Schwandorf 1 F 729/01

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