Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 4 W 4558/00 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 4558/00

Beschluss vom 25.01.2001


Leitsatz:Begründung der Streitwert-Festsetzung

1. Ein Streitwert-Beschluß bedarf jedenfalls dann einer Begründung, wenn die Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts erheblich auseinander gehen.

2. Enthält ein angefochtener Streitwert-Beschluss keine Begründung, so kann - und muss - diese spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, so kann dieser Begründungs-Mangel zur Zurückverweisung führen, wenn es nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, die Streitwert-Ermittlung zunächst dem Ausgangs-Gericht zu übertragen (etwa bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahrensstoff, mit dem das Ausgangs-Gericht seit langem befasst und daher besonders vertraut ist).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 329, ZPO § 575,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NUERNBERG – Beschluss vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 4 W 4558/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-NUERNBERG - 25.01.2001, 4 W 4558/00" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum