JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 4 W 4558/00
| Leitsatz: | Begründung der Streitwert-Festsetzung 1. Ein Streitwert-Beschluß bedarf jedenfalls dann einer Begründung, wenn die Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts erheblich auseinander gehen. 2. Enthält ein angefochtener Streitwert-Beschluss keine Begründung, so kann - und muss - diese spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, so kann dieser Begründungs-Mangel zur Zurückverweisung führen, wenn es nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, die Streitwert-Ermittlung zunächst dem Ausgangs-Gericht zu übertragen (etwa bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahrensstoff, mit dem das Ausgangs-Gericht seit langem befasst und daher besonders vertraut ist). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 329, ZPO § 575, |
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