JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 24.07.2008, Aktenzeichen: 12 W 1464/08
| Leitsatz: | 1. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, steht nicht entgegen, dass dieser Termin wieder abgesetzt und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde, sofern bei Einschaltung des Unterbevollmächtigten noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste und die Absetzung des Termins nicht absehbar war. 2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese Beauftragung bereits längere Zeit vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Für die Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth, 2 HK O 1330/07 vom 05.06.2008 |
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