JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 24.05.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 299/07
| Leitsatz: | Bei der Bestimmung des "angemessenen Umfanges" im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG ist auch der Wert eines Gegenstandes mit zu berücksichtigen (hier: Aushändigung eines Flachbildschirmfernsehgerätes). Dabei ist zu prüfen, ob der Gegenstand, der in den Haftraum gelangen soll, aus Gründen sozialer Gleichbehandlung hinsichtlich seines Wertes noch in einem vertretbaren Verhältnis zu dem Besitzstand des Durchschnittsinsassen steht. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 70, |
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