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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 23.07.2004, Aktenzeichen: 5 W 2374/04 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 W 2374/04

Beschluss vom 23.07.2004


Leitsatz:Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Prozessen, erhält dieser nur in dem mitverglichenen Rechtsstreit eine volle Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie insgesamt eine Vergleichsgebühr aus dem addierten Geschäftswert aller mitverglichenen Prozesse (§ 23 Abs. 1 BRAGO), aber keine (weitere) halbe Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 32 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Regensburg 6 O 1435/03 vom 24.05.2004

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