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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 23.04.2001, Aktenzeichen: 4 W 1394/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 1394/01

Beschluss vom 23.04.2001


Leitsatz:BRAGO § 6 Erhöhungsgebühr bei streithelfenden GbR-Gesellschaftern

1) Auch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft steht dem Rechtsanwalt für die Vertretung mehrerer persönlich verklagter Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ein Mehrvertretungs-Zuschlag nach § 6 BRAGO zu, gleich, ob die Gesellschafter allein oder ob sie neben der Gesellschaft verklagt sind.

Dies gilt entsprechend, wenn die Gesellschafter am Verfahren zwar nicht als Partei beteiligt sind, wohl aber als Streithelfer mit dem Ziel, durch Unterstützung der Hauptpartei einen, ihnen (auch) persönlich drohenden Regress abzuwenden.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 6,

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