JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 23.03.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 94/09
| Leitsatz: | Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen. Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot. Als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung können in diesem Fall subsidiär die Kosten der Staatskasse auferlegt werden. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 68 b, StPO § 453 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Amberg, 2 StVK 237/08 vom 05.12.2008 |
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