JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 22.01.2008, Aktenzeichen: 10 WF 7/08
| Leitsatz: | 1. Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. 2. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 ¤, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. 3. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. 4. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 ¤ (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 ¤ (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein. |
| Rechtsgebiete: | GewSchG, KostO |
| Vorschriften: | GewSchG § 1, GewSchG § 2, KostO § 30 Abs. 2, KostO § 100a, |
| Verfahrensgang: | AG Regensburg, 205 F 1958/07 vom 12.12.2007 |
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