JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 21.12.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 1055/05
| Leitsatz: | 1. Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muss die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss nach wie vor unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Vortrag es und warum für erheblich gehalten hat. 2. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gestattet § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG lediglich das Absehen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt. 3. Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, welche für die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelnen maßgebend sind. Für die Entscheidungsgründe ist eine Bezugnahme zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung aus sich heraus nicht in Frage gestellt und deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 37, StVollzG § 43 Abs. 2, StVollzG § 43 Abs. 3, StVollzG § 115, |
| Verfahrensgang: | LG Amberg 2 StVK 4/05 vom 08.08.2005 |
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