JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 228/07
| Leitsatz: | 1. Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Angeklagter nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. 2. An deren Zulässigkeit dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. In Fällen, in denen sich das Urteil nicht oder nicht ausreichend mit möglichen Entschuldigungsgründen auseinandersetzt, genügt die Verfahrensrüge schon dann den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn vorgetragen wird, der Angeklagte habe sich bereits vor Erlass des Verwerfungsurteils auf die von ihm geltend gemachten Entschuldigungsgründe berufen. 3. Ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, |
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