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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 10 WF 338/06 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 338/06

Beschluss vom 21.03.2006


Leitsatz:1. Der Einsatz von in einem Bausparvertrag angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist jedenfalls nicht zumutbar, wenn dieser aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und die Sperrfrist in absehbarer Zeit endet. Die Staatskasse ist dann auf die nachträgliche Geltendmachung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.

2. Der Einsatz von in einer Lebensversicherung angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist hingegen in der Regel zuzumuten. Aus der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien für die Berechnung des eheangemessenen Unterhalts durch den BGH (FamRZ 2005, Seite 1817) ergibt sich nicht, dass das angesparte Vermögen nicht für die Kosten einer Prozessführung einzusetzen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Amberg 1 F 90/06 vom 01.03.2006

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