JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 20.11.2007, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 133/07
| Leitsatz: | 1. Die Rüge, mit der die Befangenheit wegen einer Aufforderung des Vorsitzenden der Berufungskammer zur Rücknahme des Rechtsmittels geltend gemacht wird, bei der dieser auf den Ablauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht abgehoben hatte, ist regelmäßig nur dann ordnunngsgemäß erhoben, wenn sie die wörtliche oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der hierfür relevanten Teile der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mitteilt. 2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. 3. Ein Richter kann den Eindruck erwecken, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt, wenn er den Verteidiger der den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten beim Vorwurf des Betruges wegen der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG zur Rücknahme der Berufung auffordert und in der übermittelten Verfügung mitteilt, "es können keine Zweifel bestehen, dass die Angeklagte bei Antragstellung von bestehendem Vermögen wusste, das wissentlich nicht angegeben wurde". |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 24 Abs. 2, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, |
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