JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 20.02.2006, Aktenzeichen: 4 W 100/06
| Leitsatz: | 1. Die Verpflichtung eines Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 S. 3 ZPO, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überschritten zu werden droht, führt dazu, dass dieser beim Auftreten neuer, kostenträchtiger Umstände im Verlauf des Verfahrens eine erneute Vorschussanforderung veranlassen muss. 2. Unterlässt der Sachverständige dies und erbringt ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichts weitere, durch den Vorschuss nicht mehr gedeckte Leistungen, kann sein insoweit bestehender Gebührenanspruch gekürzt werden; er ist dann dafür beweisbelastet, dass die Parteien bei erfolgter Mitteilung seine weitere Tätigkeit veranlasst hätten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 407 a Abs. 3, ZPO § 413, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 8 O 11999/03 vom 21.12.2005 |
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