JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 20.02.2006, Aktenzeichen: 2 W 267/06
| Leitsatz: | 1. Ein Sachverständiger hat nach § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO auch in einem Insolvenzverfahren lediglich die "schwache" Position eines Helfers des Gerichts. Die Konstruktion eines "starken" Gutachters, der berechtigt wäre, Außenstände einzuziehen und Massengegenstände zu verwerten, widerspricht auch der in § 21 InsO vorgesehenen Aufgabenzuweisung. 2. Jedenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit einem Rechtsanwalt, der förmlich als Gutachter bestellt worden ist, tatsächlich übertragen worden ist. Sind einem Rechtsanwalt, der als Sachverständiger bestellt worden ist, nach der gerichtlichen Anordnung sachlich zusätzlich Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen worden, so ist auf dessen Vergütung als Sachverständiger § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden. 3. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen, dem zusätzlich die Stellung eines "schwachen" vorläufigen, Insolvenzverwalters übertragen worden ist, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 JVEG. 4. Das Honorar eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu beurteilen. Da vergleichbare außergerichtlich vereinbarte Stundensätze nicht vorliegen, ist in einem typischen Fall das Honorar des isolierten Sachverständigen an einem Stundensatz von 65 Euro zu orientieren. |
| Rechtsgebiete: | InsO, JVEG |
| Vorschriften: | InsO § 4, InsO § 21, JVEG § 9 Abs. 1 S. 3, JVEG § 9 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 11 T 10660/04 vom 04.10.2004 |
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