JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 19.11.2002, Aktenzeichen: 4 W 3038/02
| Leitsatz: | I. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten seiner Nebenintervention zu Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst. II. Über diesen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers können die Parteien nicht zu seinen Ungunsten verfügen, - auch nicht dadurch, daß sie im Prozeßvergleich eine Erstattung der Nebeninterventions-Kosten ausdrücklich ausschließen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 98, ZPO § 101, |
| Stichworte: | Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich, |
| Verfahrensgang: | LG Ansbach 3 O 1006/98 vom 16.09.2002 |
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