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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 19.11.2002, Aktenzeichen: 4 W 3038/02 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3038/02

Beschluss vom 19.11.2002


Leitsatz:I. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten seiner Nebenintervention zu Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst.

II. Über diesen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers können die Parteien nicht zu seinen Ungunsten verfügen, - auch nicht dadurch, daß sie im Prozeßvergleich eine Erstattung der Nebeninterventions-Kosten ausdrücklich ausschließen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 98, ZPO § 101,
Stichworte:Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich,
Verfahrensgang:LG Ansbach 3 O 1006/98 vom 16.09.2002

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