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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 19.01.2009, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 259/08 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 259/08

Beschluss vom 19.01.2009


Leitsatz:1. Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Angeklagter nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus.

2. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht darauf an, dass sich der Angeklagte selbst entschuldigt hat. Das Berufungsgericht muss deshalb von Amts wegen prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigen.

3. Bei der Vorlage eines privatärztlichen Attests über die Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten kann danach zu den erforderlichen Ermittlungen die fernmündliche Erkundigung beim ausstellenden Arzt über die näheren Umstände des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes gehören. Die Voraussetzungen hierfür liegen mit der Vorlage des Attestes durch den Angeklagten regelmäßig vor, weil der ausstellende Arzt damit konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth, vom 04.08.2008

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