JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 18.11.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 313/08
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der "Schifffahrt" wird weder in der Bayerischen Schifffahrtsordnung noch im Bayerischen Wassergesetz eigens bestimmt. Was "Schifffahrt" im Sinne der beiden Gesetze ist, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Art. 21, 22 und 27 BayWG. 2. Wer gewerbsmäßige Personenbeförderung mit kleinen Fahrzeugen betreibt sowie Boote oder Kanus vermietet und sie deshalb am oder auf dem Gewässer bereithält, übt keinen Gemeingebrauch aus. Auf einen etwaigen Gemeingebrauch des Mieters kann er sich nicht berufen, weil er andere Interessen verfolgt. 3. Nutzungen von unbedeutendem Umfang, die nicht zu einer Veränderung führen, sind nach der Formulierung der Naturschutzgebietsverordnung "Weltenburger Enge" nicht verboten. Eine verbotene Veränderung wäre etwa gegeben, wenn durch das Befahren mit oder das Verleihen von Schlauchbooten eine Störung von Flora und Faune oder der Wasserqualität zu befürchten wäre. Auch kommt in Betracht, dass bei dieser Nutzung mit einem verstärkten Anlanden an den Ufern zu rechnen wäre. Dies könnte zusätzlich die Ufer schädigen, aber auch zu Abfallproblemen führen. Auch an eine Beeinträchtigung durch Lärm und an optische Beeinträchtigungen wäre zu denken. |
| Rechtsgebiete: | BayWG |
| Vorschriften: | BayWG Art. 21, BayWG Art. 22, BayWG Art. 27, |
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