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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 18.09.2000, Aktenzeichen: 4 U 1520/99 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 U 1520/99

Beschluss vom 18.09.2000


Leitsatz:Kosten der Nebenintervention im Prozeßvergleich

1. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention zur Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst. Diese Rechtsfolge können die Parteien nicht zu Ungunsten des Streithelfers abbedingen.

2. Vereinbaren die Parteien in einem solchen Prozeßvergleich eine Kostenverteilung nach Bruchteilen, so gilt diese Kostenquote auch für den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 101, ZPO § 98,

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