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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 18.05.2000, Aktenzeichen: 10 WF 1888/00 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 1888/00

Beschluss vom 18.05.2000


Leitsatz:ZPO §§ 114, 115; BGB § 1360 a Abs. 4

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein minderjähriges Kind ist auf das Einkommen und Vermögen des Kindes abzustellen.

2. Zu dem Vermögen des Kindes zählt auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern.

3. Der Prozesskostenvorschuss kann auch in Raten geschuldet sein.

4. Der betreuende Elternteil kann zu einem Prozesskostenvorschuss nur dann herangezogen werden, wenn er ein 1.800,00 DM deutlich übersteigendes bereinigtes Einkommen hat und der Unterhalt des betreuten Kindes nicht nur in Höhe des Regelbetrages, sondern des tatsächlichen Mindestbedarfs gedeckt ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.05.2000 Aktenzeichen: 10 WF 1888/00
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115, BGB § 1360 a Abs. 4,

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