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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 18.04.2005, Aktenzeichen: 8 U 3720/04 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 8 U 3720/04

Beschluss vom 18.04.2005


Leitsatz:Verschweigt der beklagte Verkäufer eines gebrauchten Motorrads einen Offenbarungspflichtigen Mangel beim Verkauf an einen (privaten) Dritten und veräußert dieser Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Gebrauchtwagenhändler, der es seinerseits an den nunmehrigen Kläger verkauft, so ist der Kläger nicht mehr Opfer einer vom Beklagten begangenen Schädigung. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist unterbrochen, weil der Beklagte mit einem Weiterverkauf durch den Erstkäufer nicht rechnen mußte, erst recht nicht mit einem Weiterverkauf an einen gewerblichen Händler (Abgrenzung zur Fallgestaltung des OlG Hamm, NJW 1997, 2121).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 826,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 12 O 2803/04 vom 07.10.2004

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