JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 17.09.2007, Aktenzeichen: 3 U 196/07
| Leitsatz: | 1. Die Bezeichnung "deutsche City Post" für ein Unternehmen, das Postzustellerdienstleistungen anbietet, ist gegenüber der Marke "..." nicht verwechslungsfähig. 2. Wird ein Unterlassungsanspruch sowohl auf §§ 14, 15 MarkenG als auch auf §§ 5 Abs. 2 Nr. 3; 3 UWG gestützt, liegen zwei Streitgegenstände vor. Die Begründetheit beider Ansprüche ist jeweils gesondert zu prüfen. Das Bestehen des einen Anspruchs kann nicht mit der Erwägung offen gelassen werden, dass das Unterlassungsbegehren bereits wegen der Begründetheit des anderen Anspruchs gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 15, UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 3 O 10179/04 vom 20.12.2006 |
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