JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 17.09.2001, Aktenzeichen: Ws 931/01
| Leitsatz: | 1. Das in der Hausordnung einer Vollzugsbehörde festgelegte Verbot des Sammelns von Medikamenten ist von grundlegender Bedeutung für die Sicherheit in der Anstalt, so dass dessen Nichtbeachtung als disziplinarrechtlich zu ahndender Pflichtenverstoß im Sinne des § 102 StVollzG zu werten ist. 2. § 83 Abs. 1 StVollzG gilt auch für den Gewahrsam an Medikamenten und berechtigt die Vollzugsbehörde, die vom Gefangenen in seinem Haftraum aufbewahrten Medikamente zur Habe zu nehmen und zu vernichten. Darüber hinaus lässt ein Verstoß gegen § 83 Abs. 1 StVollzG auch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu. 3. Die durch § 56 Abs. 2 StVollzG begründete Pflicht des Gefangenen, die notwendigen Maßnahmen zu seinem Gesundheitsschutz zu unterstützen, schließt auch die Verpflichtung ein, bei Verdacht auf Medikamentenmissbrauch beim Arzt zum Zwecke der Belehrung über mögliche Gesundheitsgefahren zu erscheinen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 102, StVollzG § 56 Abs. 2, StVollzG § 83 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Amberg 2 StVK 457/00 |
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