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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 5 W 480/05 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 W 480/05

Beschluss vom 17.05.2005


Leitsatz:Ein Unternehmen, das geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des echten Factoring ankauft und beitreibt, ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt ein solches Unternehmen dennoch einen auswärtigen Anwalt mit der Prozessführung, sind die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Reisekosten erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Weiden 1 O 211/04 vom 12.01.2005

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