JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 5 W 480/05
| Leitsatz: | Ein Unternehmen, das geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des echten Factoring ankauft und beitreibt, ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt ein solches Unternehmen dennoch einen auswärtigen Anwalt mit der Prozessführung, sind die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Reisekosten erstattungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | LG Weiden 1 O 211/04 vom 12.01.2005 |
Um den Volltext vom OLG-NUERNBERG – Beschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 5 W 480/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-NUERNBERG - 17.05.2005, 5 W 480/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum