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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 17.04.2001, Aktenzeichen: 7 WF 1119/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 WF 1119/01

Beschluss vom 17.04.2001


Leitsatz:Erklären die Parteien einen durch eine Stufenklage mit unbeziffertem Leistungsantrag eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit nach Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung über den zu zahlenden Unterhalt übereinstimmend für erledigt, so ist eine daraufhin nach § 91 a I ZPO ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die erkennbar nicht berücksichtigt, daß mit der Zustellung der Klage auch der unbezifferte Zahlungsantrag rechtshängig geworden und der Rechtsstreit auch insoweit von der Partei für erledigt erklärt worden ist, keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung nach § 103 ff ZPO über die Erstattung der sich aus dem unter Berücksichtigung der Rechtshängigkeit auch des Leistungsantrags anzusetzenden Streitwert ergebenden Verfahrenskosten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 254, ZPO § 91 a, ZPO § 103 ff.,

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