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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 17.01.2001, Aktenzeichen: Ws 27/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: Ws 27/01

Beschluss vom 17.01.2001


Leitsatz:Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist unzulässig, wenn der Verurteilte nicht in die Aussetzung eingewilligt hat.

In diesen Fällen bedarf es keiner ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung, ausreichend ist vielmehr ein entsprechender Vermerk in die Verfahrensakten.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 1 Nr. 3, StPO § 454 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Rgbg.i.Straubing StVK 145/00
StA Traunstein 150 VRs 21763/91
LG Rgbg.i.Straubing StVK 148/00
StA Hof 123 VRs 12466/00

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