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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 16.08.2001, Aktenzeichen: Ws 928/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: Ws 928/01

Beschluss vom 16.08.2001


Leitsatz:War die Vollstreckung einer früher angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt worden und bezieht sich die neue Unterbringungsanordnung auf eine danach begangene Tat, so bedarf es keines Widerrufs der Aussetzung, weil diese mit der alten Anordnung gegenstandslos geworden ist.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StGB § 67 f,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth BwR II StVK 307/2000
StA Landshut 46 VRs 328/98

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