JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 1152/05
| Leitsatz: | 1. Das Unterlassen der gebotenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung (§ 8 Abs. 1 StrEG) ist grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Wird der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde "gegen die nicht ausgesprochene Haftentschädigung" belehrt, so kommt dem der Charakter einer endgültigen Ablehnung zu. Diese ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | StrEG |
| Vorschriften: | StrEG § 8 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 7 KLs 354 Js 6788/04 |
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