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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 15.01.2002, Aktenzeichen: 4 W 3825/01 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3825/01

Beschluss vom 15.01.2002


Leitsatz:Der Streitwert nach einer einseitigen Erledigterklärung entspricht jedenfalls dann, wenn sich die Hauptsache durch Erfüllung erledigt hat, in der Regel den bis dahin angefallenen Kosten.

Ab einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung verringert sich der Gesamtstreitwert auf die Summe aus Resthauptsache und den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten; letztere sind nach der Differenzmethode zu errechnen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 91 a,
Stichworte:Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 7 O 1188/01

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