JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 15.01.2002, Aktenzeichen: 4 W 3825/01
| Leitsatz: | Der Streitwert nach einer einseitigen Erledigterklärung entspricht jedenfalls dann, wenn sich die Hauptsache durch Erfüllung erledigt hat, in der Regel den bis dahin angefallenen Kosten. Ab einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung verringert sich der Gesamtstreitwert auf die Summe aus Resthauptsache und den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten; letztere sind nach der Differenzmethode zu errechnen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 91 a, |
| Stichworte: | Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 7 O 1188/01 |
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