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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 14.12.2000, Aktenzeichen: 10 WF 3933/00 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 3933/00

Beschluss vom 14.12.2000


Leitsatz:Erweist sich eine Stufenklage auf Auskunft und Leistung von Unterhalt aufgrund der erteilten Auskunft in der Leistungsstufe als unbegründet und erklären die Parteien deshalb übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, ist gemäß § 91 a ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung können nach dem Regelungszweck des § 93 d ZPO die Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt werden, wenn er wegen unzureichender vorgerichtlicher Auskunftserteilung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 93 d,

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