JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 14.04.2009, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 33/09
| Leitsatz: | 1. Es bleibt offen, ob § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Revisibel ist jedenfalls nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO. 2. Es spricht vieles dafür, dass es einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen Beweiswürdigung von Zeugenaussagen des nach § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung anwesenheitsberechtigten Nebenklägers nur dann bedarf, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür ersichtlich sind, dass die Angaben des Nebenklägers gerade wegen der ununterbrochenen Gegenwart in der Hauptverhandlung zur Wahrheitsfindung vollständig oder jedenfalls weitgehend unbrauchbar sein könnten. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 58 Abs. 1, StPO § 244, StPO § 397 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth, vom 10.11.2008 |
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