JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 14.04.2000, Aktenzeichen: 13 W 3985/99
| Leitsatz: | 1. Zur Verwirkung einer Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. 2. Gibt sich eine Partei ständig den Anschein, unter einer bestimmten Anschrift zu wohnen, ist die dort erfolgte Ersatzzustellung auch dann wirksam, wenn es sich tatsächlich nicht um die Wohnanschrift gehandelt hat. 3. Eine aus dem Verborgenen heraus geführte Klage ist unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, ZPO § 181, ZPO § 182, ZPO § 253, BGB § 242, |
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