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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 14.01.2004, Aktenzeichen: 10 WF 4042/03 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 4042/03

Beschluss vom 14.01.2004


Leitsatz:1. Die Klage auf Rückzahlung nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist stets zu beziffern. Dies gilt auch bei Schwierigkeiten der Bezifferung infolge monatlich unterschiedlicher Leistungs- und Pfändungsbeträge. Notfalls sind die Klageanträge monatlich zu erweitern. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen keinen unbezifferten Feststellungsantrag der Verpflichtung zur Rückzahlung des materiell nicht mehr geschuldeten Unterhalts.

2. Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsbegehren kann der Ungewissheit, welcher Unterhalt materiell-rechtlich geschuldet ist, durch die hilfsweise Antragstellung der Rückforderung begegnet werden.

3. In der Regel wird über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst nach Entscheidung über die Abänderung des ursprünglichen Titels zu entscheiden sein.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 323 Abs. 4, ZPO § 256, BGB § 812,
Verfahrensgang:AG Cham 1 F 460/03 vom 18.11.2003

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