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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 13.09.2004, Aktenzeichen: 11 UF 4240/03 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 11 UF 4240/03

Beschluss vom 13.09.2004


Leitsatz:1. Bei der Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der im Wege des Supersplittings nach. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits früher öffentlich-rechtlich ausgeglichene und zu diesem Zweck in eine dynamische Rente umgerechnete Teilbetrag einer Betriebsrente nicht in einen statischen Wert zurückzurechnen.

2. Der ausgeglichene dynamisierte Teilbetrag ist vielmehr durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit und anschließender Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung zu aktualisieren und von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.
Rechtsgebiete:BGB, VAHRG
Vorschriften:BGB § 1587 f, BGB § 1587 g, VAHRG § 3 b Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Erlangen 4 F 63/03 vom 18.11.2003

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